Grundsteuerreform
Allgemeine Infos:
Im Jahr 2025 wird die Grundsteuer erstmals auf Basis neuer Berechnungsgrundlagen erhoben. Mittlerweile sind die neuen Grundsteuerbescheide den Eigentümern zugegangen.
Da im Steueramt derzeit durch ein erhöhtes Aufkommen an Nachfragen die Erreichbarkeit eingeschränkt ist, bitten wir Sie - neben der Beilage, die Ihrem Grundsteuerbescheid beigefügt ist - die folgenden Informationen zu beachten:
Wir haben hier ein FAQ-Dokument (PDF,295 KB) mit auftretenden Fragen zu den Grundsteuerjahresbescheiden zusammengestellt.
Bitte prüfen Sie zunächst dort, ob Ihre Frage aufgeführt ist und dadurch beantwortet werden kann. Sollten weitere Fragestellungen zu der Thematik bestehen, haben wir Ihnen in der letzten Spalte die „Zuständigkeit“ des Themenfelds hinterlegt. Im Bedarfsfall können Sie sich dann direkt an die tatsächlich zuständige Stelle (z.B. gemeinsamer Gutachterausschuss Schwäbisch Gmünd, Finanzamt Schwäbisch Gmünd) wenden.
Sofern als zuständige Stelle die Stadt Lorch angegeben ist, bitten wir Sie, Ihr Anliegen an die Mailadresse steueramt@stadt-lorch.de zu senden. Bitte geben Sie unbedingt Ihre Telefonnummer an, damit wir ggfs. telefonisch mit Ihnen in Kontakt treten können.Die wichtigsten Themen/Fragen haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt:
Hinweise zum Grundsteuerbescheid
Hinweise zum Grundsteuerbescheid
- Wie wird die neue Grundsteuer berechnet?
Grundsteuer B (mit Hebesatz von 250 v.H.):
Grundsteuermessbetrag (Bescheid Finanzamt) x Hebesatz von 2,5 (neu ab 01.01.2025 gem. Hebesatzsatzung Stadt Lorch) = Grundsteuer (ab 01.01.2025)
Grundsteuer A (mit Hebesatz von 600 v.H.):
Grundsteuermessbetrag (Bescheid Finanzamt) x Hebesatz von 6,0 (neu ab 01.01.2025 gem. Hebesatzsatzung Stadt Lorch) = Grundsteuer (ab 01.01.2025)
. - Warum habe ich (noch) keinen Grundsteuerbescheid von der Stadt Lorch erhalten?
Sofern der Stadt Lorch vom Finanzamt noch keine neuen Messbescheidsdaten für das Jahr ab 2025 angeliefert wurden, erhalten Sie von der Stadt Lorch zunächst keinen Grundsteuerbescheid. Es erfolgt keine Abbuchung/Zahlungsfälligkeit für die bisherige/alte Grundsteuer. Bitte veranlassen Sie keine Zahlung für die bisherige/alte Grundsteuer.
Sobald die neuen Messbescheidsdaten angeliefert wurden, kann rückwirkend auf den 01.01.2025 die Grundsteuer erfasst werden und Sie erhalten von der Stadt Lorch einen Grundsteuerbescheid. Die Abbuchung/Zahlungsfälligkeit erfolgt dann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids. Bitte beachten Sie, dass dies zu einer Nachzahlung der bereits verstrichenen Abschlagszahlungen führen wird.
Bei Fragen zum Messbescheid und dessen Versand wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.
. - Betrifft Bescheide mit mehreren Steuerobjekten: Warum erscheint auf meinem Grundsteuerbescheid der Texthinweis „Keine Hauptfeststellung vorhanden. Es liegt keine neue Rechtsgrundlage vor.“?
Dieser Text wird auf dem Grundsteuerbescheid bei einem Steuerobjekt angedruckt, für das der Stadt Lorch vom Finanzamt noch keine neuen Messbescheidsdaten für das Jahr ab 2025 angeliefert wurden. Es erfolgt keine Abbuchung/Zahlungsfälligkeit für die bisherige/alte Grundsteuer bei dem/den betroffenen Steuerobjekt/en. Bitte veranlassen Sie für das/die betroffene/n Steuerobjekt/e keine Zahlung für die bisherige/alte Grundsteuer.
Sobald die neuen Messbescheidsdaten angeliefert wurden, kann rückwirkend auf den 01.01.2025 die Änderung erfasst werden. Bitte beachten Sie, dass dies zu einer Nachzahlung der bereits verstrichenen Abschlagszahlungen für das/die betroffene/n Steuerobjekt/e führen wird.
Bei Fragen zum Messbescheid und dessen Versand wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.
Hinweise zum Einspruch/Widerspruch
Hinweise zum Einspruch/Widerspruch
- Wie können Sie sich dagegen wehren, wenn Sie mit der Höhe der Grundsteuer nicht einverstanden sind?
Die Kommune ist bei Erstellen des Grundsteuerbescheids an die Bescheide des Finanzamtes, insbesondere den dort festgesetzten Messbetrag, gebunden.
Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrags) richten, ist ein Einspruch beim Finanzamt zielführend. Beim Finanzamt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch eingelegt werden.
Dagegen ist bei falscher Übernahme des Hebesatzes aus der Hebesatzsatzung der Stadt Lorch oder falscher Übernahme des Messbetrags aus dem Grundsteuermessbescheid Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einzulegen. Gegen diesen kann bei der Gemeinde (bzw. der Widerspruchsbehörde) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch eingelegt werden.
. - Muss ich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Stadt Lorch einlegen, auch wenn ich Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid /Grundsteuerwertbescheid beim Finanzamt eingelegt habe?
Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrags) richten, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid nicht notwendig (und auch nicht sinnvoll).
Die Gemeinde ist bei Erlass des Grundsteuerbescheids an den Inhalt des Grundsteuermessbescheids bzw. Grundsteuerwertbescheids gebunden. Wenn die Gemeinde beispielsweise den festgesetzten Messbetrag in ihren Grundsteuerbescheid richtig übernommen hat, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid in der Regel erfolglos und der Widerspruch wird von der Gemeinde (bzw. Widerspruchsbehörde) kostenpflichtig zurückgewiesen. Soweit der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ist die Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amtswegen entsprechend zu ändern, sobald der Gemeinde ein geänderter Grundsteuermessbescheid vorliegt. Eventuell zu viel gezahltes Geld erhalten Sie dann automatisch zurück. Ein separater Widerspruch bei der Stadt Lorch ist hierfür weder notwendig noch zielführend!
. - Muss ich die Grundsteuer bezahlen, auch wenn ich Einspruch beim Finanzamt eingelegt habe?
Ein Einspruch beim Finanzamt entbindet nicht von der Verpflichtung, die Grundsteuer zu bezahlen. Soweit ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ändert die Stadt Lorch in Folge den Grundsteuerbescheid und erstattet die zu viel gezahlte Grundsteuer zurück, sobald der Stadt Lorch ein geänderter Grundsteuermessbescheid vorliegt.
. - Muss ich die Grundsteuer bezahlen, auch wenn ich Widerspruch bei der Stadt Lorch eingelegt habe?
Ein Widerspruch entbindet nicht von der Verpflichtung, die Grundsteuer zu bezahlen. Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, wird der Grundsteuerbescheid geändert und die zu viel gezahlte Grundsteuer erstattet.
Hinweise zur Zahlung
Hinweise zur Zahlung
- Muss ich die Grundsteuer bezahlen, auch wenn ich Einspruch beim Finanzamt / Widerspruch bei der Stadt Lorch eingelegt habe?
Ein Einspruch beim Finanzamt / Widerspruch bei der Stadt Lorch entbindet nicht von der Verpflichtung, die Grundsteuer zu bezahlen. Nähere Infos siehe oben.
. - Wann muss ich die Grundsteuer bezahlen?
Siehe Grundsteuerbescheid. In der Regel viermal jährlich zur Quartalsmitte (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.). Bitte beachten: In 2025 ist die erste Quartalszahlung verschoben auf den 03. März 2025.
. - Warum muss ich die Grundsteuer in einem Betrag bezahlen?
Kleinbetrag: Bei einem Gesamtbetrag bis 15 Euro ist der Betrag in einer Summe (am 15. August) zu bezahlen.
Jahreszahler (Fälligkeit 01. Juli): Sie hatten bei uns bislang eine Jahreszahlung beantragt. Die einmal jährliche Zahlungsweise haben wir weiter übernommen, könnten das jedoch für die Zukunft wieder löschen.
. - Warum muss ich die Grundsteuer in zwei Beträgen bezahlen?
Bei einem Gesamtbetrag von 16 bis 30 Euro ist der Betrag je zur Hälfte in zwei Raten (am 15. Februar und 15. August) zu bezahlen. Bitte beachten: In 2025 ist die erste Ratenzahlung verschoben auf den 03. März 2025.
. - Ich kann die Grundsteuerrate nicht auf einmal bezahlen. Welche Möglichkeiten gibt es?
Es kann eine Stundung (mit Ratenzahlung) bei der Stadtkasse Lorch beantragt werden. Dazu ist ein schriftlicher Antrag und die Vorlage diverser Dokumente (z.B. Kontoauszüge, etc.) erforderlich. Bitte beachten Sie, dass dadurch Stundungszinsen entstehen können.
Kontaktdaten
Kontaktdaten
Zuständigkeit | Telefon | |
Finanzamt Schwäbisch Gmünd Augustinerstr. 6 73525 Schwäbisch Gmünd |
07171/602-130 (Ansprechperson für Grundsteuerreform) |
Kontaktformular nutzen https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Service/Kontaktformular |
Gemeinsamer Gutachterausschuss Schwäbisch Gmünd Marktplatz 37 73525 Schwäbisch Gmünd |
07171/603-6215 | gutachterausschuss@schwaebisch-gmuend.de |
Stadt Lorch – Steueramt Hauptstr. 19 73547 Lorch |
07172/1801-51 | steueramt@stadt-lorch.de |
Stadt Lorch – Stadtkasse Hauptstr. 19 73547 Lorch |
07172/1801-27 | stadtkasse@stadt-lorch.de |
Hebesätze
Hebesätze
Ab 2025 gelten in Lorch folgende neue Hebesätze:
- 250 v. H. für bebaute und unbebaute Grundstücke = Grundvermögen (Grundsteuer B)
- 600 v. H. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A
Der Gemeinderat der Stadt Lorch hat in seiner Sitzung am 21.11.2024 die neuen Hebesätze und die neue Hebesatzsatzung ab 01.01.2025 beschlossen.
Berechnung Grundvermögen (Grundsteuer B)
Berechnung - Grundvermögen (Grundsteuer B)
Grundsteuerwertbescheid – Festsetzung durch das Finanzamt:
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert (zum 01.01.2022) = Grundsteuerwert (zum 01.01.2022), abgerundet auf volle Hundert €
Der Bodenrichtwert zum 01.01.2022 wurde durch den Gemeinsamen Gutachterausschuss Schwäbisch Gmünd ermittelt.
Grundsteuermessbescheid – Festsetzung durch das Finanzamt:
Möglichkeit 1: „normale“ Steuermesszahl (i.d.R. unbebautes Grundstück)
Grundsteuerwert (s.o., abgerundet auf volle Hundert €) x Grundsteuermesszahl von 0,0013 (unbebaut) = Grundsteuermessbetrag (ab 01.01.2025)
Möglichkeit 2: „ermäßigte“ Steuermesszahl (bebautes + überwiegend zu Wohnzwecken genutztes Grundstück)
Grundsteuerwert (s.o., abgerundet auf volle Hundert €) x Grundsteuermesszahl von 0,00091 (ermäßigt, da bebaut + überwiegend zu Wohnzwecken genutzt) = Grundsteuermessbetrag (ab 01.01.2025)
Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken sind nicht mehr von Relevanz.
Grundsteuerbescheid – Festsetzung durch die Stadt (mit Hebesatz von 250 v.H.):
Grundsteuermessbetrag (s.o.) x Hebesatz von 2,5 (neu ab 01.01.2025) = Grundsteuer (ab 01.01.2025)
Berechnung Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
Berechnung - Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes für die Grundsteuer erfolgt durch ein typisierendes Ertragswertverfahren, welches weitgehend auf Zahlen der bundesweiten Agrarstatistik beruht. Es gibt 34 land- und forstwirtschaftliche Nutzungen und diesen werden Bewertungsfaktoren zugeordnet. Die Bewertung in der Finanzverwaltung erfolgt nach folgendem Schema:
Grundsteuerwertbescheid – Festsetzung durch das Finanzamt:
1. Schritt: Ermittlung der Reinerträge der einzelnen Nutzungen
- Fläche der jeweiligen Nutzung x jeweils gültiger Bewertungsfaktor = Reinertrag der jeweiligen Nutzung (Grundbetrag)
- Bei bestimmten Nutzungsarten, wie z.B. „Landwirtschaftliche Nutzung“, zusätzlich:
jeweilige Ertragsmesszahl x jeweils gültiger Bewertungsfaktor = Reinertrag der jeweiligen Ertragsmesszahl
2. Schritt: Kapitalisierung der Reinerträge
- Summe aller Reinerträge der erklärten Nutzungen x Kapitalisierungsfaktor von 18,6 = Ertragswert bzw. Grundsteuerwert (zum 01.01.2022)
- Abrundung des Grundsteuerwertes auf volle Hundert €
Grundsteuermessbescheid– Festsetzung durch das Finanzamt:
Grundsteuerwert (s.o., abgerundet auf volle Hundert €) x Grundsteuermesszahl von 0,00055 = Grundsteuermessbetrag (ab 01.01.2025)
Grundsteuerbescheid – Festsetzung durch die Stadt (mit Hebesatz von 600 v.H.):
Grundsteuermessbetrag (s.o.) x Hebesatz von 6,0 (neu ab 01.01.2025) = Grundsteuer (ab 01.01.2025)
Beispiel: Grundstückseigentümerin Muster besitzt ein Ackerflurstück mit 4000 Quadratmeter (40 Ar) und einer Ertragsmesszahl (EMZ) von 1600. Das Flurstück zählt zur Nutzung „1 Landwirtschaftliche Nutzung“. Der Reinertrag dieser Nutzung wird mit einem Bewertungsfaktor von 2,52 €/Ar und 0,041 €/EMZ gemäß Anlage 1 zu § 31 Abs. 2 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) ermittelt. Für die Grundsteuer ab 2025 wird der Hebesatz der Gemeinde G, in der sich das Grundstück befindet, mit 600 v.H. angenommen.
Reinertrag für Landwirtschaftliche Nutzung | 40 Ar x 2,52 €/Ar = 100,80 € +1.600 x 0,041 € = 65,60 € = 166,40 € |
Kapitalisierung der Reinerträge | 166,40 € x 18,6 = 3.095,04 € |
Grundsteuerwert gesamt: | 3.095,04 € |
Grundsteuerwert abgerundet: | 3.000 € |
Steuermessbetrag | Steuermesszahl von 0,55 ‰ 3.000 € x 0,00055 = 1,65 € |
Grundsteuer | Hebesatz von 600 v.H. 1,65 € x 6,0 = 9,90 € |
Um andere Nutzungen zu berechnen, können die Reinerträge der jeweiligen Nutzung eingesetzt werden (Anlagen 1-7 Landesgrundsteuergesetz).
Neu:
Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, werden ab 01.01.2025 Steuergegenstand der Grundsteuer B, bislang waren diese der Grundsteuer A zugeordnet.
Weitere Informationen
Weitere Informationen
Details zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Webseite www.grundsteuer-bw.de. Sollten Unklarheiten zur Besteuerungsgrundlage (= Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge) herrschen, dann sind die Finanzämter die richtigen Ansprechpartner.