Bodenrichtwerte

Bodenrichtwerte

Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbstständige, unabhängige Gutachterausschüsse bei den Städten und Gemeinden gebildet. Deren Aufgabe bzw. die Aufgaben seiner Geschäftsstelle auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gutachterausschussverordnung des Landes Baden- Württemberg vom 11.12.1989 sind insbesondere:
die Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebaute Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung die Ermittlung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (durchschnittliche Lagewerte für den Boden) und die Ermittlung von sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten (z. B. Indexreihen, Liegenschaftszinssätzen, Sachwertfaktoren, Umrechnungskoeffizienten, Vergleichsfaktoren)

Bodenrichtwerte für den Stichtag 01.01.2022

Der gemeinsame Gutachterausschuss Schwäbisch Gmünd für die Ermittlung von Grundstückswerten in Bartholomä, Böbingen, Durlangen, Eschach, Göggingen, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergrö-ningen, Ruppertsofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot und Waldstetten hat gemäß § 193 Abs. 5 in Verbindung mit § 196 des Baugesetzbuches (BauGB) –in der jeweils gültigen Fassung- und in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - in der jeweils gültigen Fassung) zum 01.01.2022 durchschnittliche Lagewerte für Grundstücke als Richtwerte ermittelt.
Gemäß § 196 Abs. 3 des Baugesetzbuches und § 12 Abs. 3 der Gutachterausschussverordnung müssen diese Bodenrichtwerte bekanntgemacht werden.

Die Bodenrichtwerte sind hierzu im Internet unter www.grundsteuer-bw.de oder über www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw abrufbar.

Die Bodenrichtwerte wurden aus der Kaufpreissammlung abgeleitet und beziehen sich auf unbebaute, baureife Grundstücke mit gebietstypischen Eigenschaften, in den einzelnen in der Bereichsübersicht aufgeführten Gebieten. Werte für Bauerwartungsland konnten wegen Mangels an Orientierungswerten nicht ermittelt werden. Die festgelegten Bodenrichtwerte bei den Wohnbau- und Mischgebietsflächen entsprechen den bei den jeweiligen Richtwertgebieten angegebenen Geschossflächenzahlen. Altlasten sind in den Bodenrichtwerten nicht berücksichtigt. Sie berücksichtigen auch nicht eine evtl. Denkmalschutzeigenschaft eines Grundstücks. Erschließungsbeiträge sind in den Bodenrichtwerten enthalten. Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Die Basis für die Ermittlung ist die Kaufpreissammlung. Wertbeeinflussende Merkmale für die Feststellung sind:

  • Lage des Grundstücks in den Stadtteilen
  • Richtwertzonen
  • Entwicklungszustand des Grundstücks
  • baureifes Land
  • Rohbauland (nicht erschlossen, in einem Bebauungsplan vorgesehen)
  • Bauerwartungsland (zukünftiges Bauland)
  • Art der baulichen Nutzung (WR, WA, WB, MI, GE, GEE)
  • Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl - GRZ, Geschossflächenzahl – GFZ)

Abweichungen eines einzelnen Grundstücks in den wertbeeinflussenden Merkmalen und Umständen, wie z.B. spezielle Lage, Erschließungszustand, Art und Maß der baulichen Nutzung, landwirtschaftliche Nutzungsart, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt – bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen eines Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert. Bei Bedarf können Antragsberechtigte nach § 193 BauGB ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte über den Verkehrswert beantragen.

Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertbereiche noch aus den beschreibenden Attributen abgeleitet werden. Der Bodenrichtwert ist nicht unmittelbar der Verkehrswert eines bestimmten Grundstücks. Schlüsse vom Bodenwert auf den Verkehrswert eines zu bewertenden Grundstücks können nur unter Berücksichtigung vorhandener Unterschiede in den wertbestimmenden Eigenschaften gezogen werden. Diese sind Lage, Entwicklungszustand, Art und Maß der baulichen Nutzung, Erschließungszustand, Grundstücksgröße, Grundstückszuschnitt sowie Zeitfaktor. Bodenrichtwerte sowie sonstige Grundstücksmarktdaten können somit im Einzelfall die sachverständige Wertermittlung, d.h. ein Gutachten nicht ersetzen.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses zur Verfügung:

Amt für Stadtentwicklung
Gutachterausschuss, Grundstücksmarkt der Stadtverwaltung schwäbisch Gmünd
Marktplatz 37
73525 Schwäbisch Gmünd

oder

Hauptamt der Stadt Lorch
Hauptstraße 19
73547 Lorch