Grundsteuer
Am 15. Februar ist die 1. vierteljährliche Grundsteuer-Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2026 zur Zahlung an die Stadtkasse fällig. Die Höhe der offenen Beträge ergibt sich aus dem Ihnen zugegangenen Grundsteuerbescheid.
Wir bitten, den Zahlungstermin pünktlich einzuhalten und in jedem Fall das im Grundsteuerbescheid eingedruckte Kassenzeichen mit anzugeben. Bei verspätet eingehenden Zahlungen müssen nach den Bestimmungen der Abgabenordnung Säumniszuschläge angesetzt werden. Auch fallen bei notwendig werdenden Anmahnungen Mahngebühren an. Bei Steuerpflichtigen, die der Stadtkasse ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die fälligen Grundsteuerbeträge vom angegebenen Konto abgebucht.
Hinweis zur Fälligkeit: Die Grundsteuer ist in der Regel viermal jährlich zur Quartalsmitte (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) zu bezahlen. In 2025 wurde die erste Quartalszahlung verschoben auf den 03.03.2025. Ab dem Jahr 2026 gilt für die erste Quartalszahlung wieder die gesetzlich festgelegte Fälligkeit zum 15.02. eines Jahres.
Gewerbesteuer
Am 15. Februar ist die 1. vierteljährliche Gewerbesteuer-Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2026 zur Zahlung an die Stadtkasse fällig. Die Höhe der Vierteljahresrate ergibt sich aus der zuletzt ergangenen Veranlagung bzw. des festgesetzten Vorauszahlungsmessbetrages des Finanzamtes. Wir bitten, den Zahlungstermin pünktlich einzuhalten und das im Gewerbesteuerbescheid eingedruckte Kassenzeichen unbedingt mit anzugeben. Nach den Bestimmungen der Abgabenordnung müssen bei verspäteten Zahlungen grundsätzlich Säumniszuschläge erhoben werden. Auch sind bei notwendig werdenden Anmahnungen in jedem Falle Mahngebühren anzusetzen.
Bei Gewerbesteuerpflichtigen, die der Stadtkasse ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die fälligen Gewerbesteuerbeträge vom angegebenen Konto abgebucht.
Bankverbindungen der Stadt Lorch
