Änderung des Landesgaststättenrechts / „Gestattungen“ ab 01.01.2026

Bis einschließlich 31. Dezember 2025 galt das Gaststättengesetz, nach dem für den Alkoholausschank bei Veranstaltungen eine gaststättenrechtliche Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz beantragt werden musste.

Am 12.11.2025 hat der Landtag von Baden-Württemberg ein neues Landesgaststättengesetz (LGastG) beschlossen. Das Landesgaststättengesetz (LGastG) trat am 01.01.2026 in Kraft und gilt für das Betreiben einer Gaststätte und damit für all diejenigen Personen, die gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten. Das bisherige Erlaubnisverfahren wird künftig durch ein sogenanntes Anzeigeverfahren ersetzt. Weiterhin unterschieden wird zwischen einer Gaststätte im stehenden Gewerbe und dem Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass (= bislang „Gestattungen“), § 2 Abs. 2 LGastG

Der Anzeigepflicht unterliegt der Betrieb von vorübergehenden Gaststätten ohne Alkoholausschank. Vereine unterliegen der Anzeigepflicht nur, sofern Alkohol ausgeschenkt wird. Eine gaststättenrechtliche Genehmigung ist nicht mehr erforderlich. Es genügt die Anzeige gem. § 2 Abs. 2 LGastG gegenüber dem Ordnungsamt.Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen.
Das Formular zur Anzeige (PDF,32 KB) des vorübergehenden Gaststättenbetriebs steht auf der Homepage der Stadt Lorch zum Download bereit und ist auch über u.g. Mailadresse erhältlich.Zuständig für die Entgegennahme Ihrer Anzeige ist die Stadtverwaltung Lorch, Bürgerbüro Lorch, 07172/1801-19, melanie.fede@stadt-lorch.de. Anschließend erhalten Sie eine Bestätigung der Anzeige übersandt.