Dienstleistungen von A-Z
Formulare
SEPA-Lastschriftmandat Vordruck (293 KB)
Gewerbeanmeldung (267 KB)
Gewerbeummeldung (291 KB)
Gewerbeabmeldung (155 KB)
SEPA-Lastschriftmandat Vordruck (293 KB)
Gewerbeanmeldung (267 KB)
Gewerbeummeldung (291 KB)
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Neben der unmittelbaren Förderung durch Zuschüsse ist die Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen auch steuerlich begünstigt.
Dafür müssen Sie Ihrem Finanzamt eine besondere Bescheinigung vorlegen. Sie gilt als Nachweis für die Denkmaleigenschaft und die Erforderlichkeit der Aufwendungen.
Sie können die Bescheinigung nur für bestimmte Bau- und Kulturdenkmale und nur für bestimmte Maßnahmen erhalten.
Je nachdem, welche Bescheinigung Sie benötigen, ist eine der folgenden Stellen zuständig:
Die Maßnahmen müssen denkmalschutzrechtlich genehmigt sein.
Begünstigt werden:
Hinweis: Die Anschaffungskosten für ein Baudenkmal sind nicht begünstigt. Zu den begünstigten Herstellungskosten zählen Instandsetzungs- und Modernisierungskosten nach Abschluss des Kaufvertrages.
Achtung: Die Bescheinigung ist nicht die einzige Voraussetzung, um die Steuervergünstigung zu erhalten. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen.
Die Bescheinigung müssen Sie schriftlich beantragen.
Die Denkmalschutzbehoerde prueft, ob die Baumassnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind
Die bescheinigten Aufwendungen koennen Sie ueber mehrere Jahre als Sonderausgaben bei der Steuererklaerung geltend machen.
Die Gebühren werden entsprechend der geltenden Gebührenverordnung erhoben.
Die Kosten betragen 60 € je Stunde.
Abhängig vom Umfang der Maßnahme.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 09.12.2022 freigegeben.