Information zur Feueranmeldung
Bisher war die Anmeldung eines Feuers kurzfristig telefonisch bei der Stadtverwaltung möglich. Das Landratsamt Ostalbkreis hat nun erneut auf die Vorgaben zur Anmeldung eines Feuers hingewiesen (siehe unten):
Bitte beachten Sie, dass ein Feuer mindestens 1 Tag (besser 2 Tage) zuvor beim Ordnungsamt, Tel.: 07172/1801-12 anzumelden ist.
Der Antragsteller erhält daraufhin (per E-Mail) eine ausdrückliche Genehmigung vom Ordnungsamt; erst nach Erhalt der Genehmigung darf das Feuer unter Beachtung des untenstehenden
Merkblattes entfacht werden:
Allgemeines
Pflanzliche Abfälle sind vorrangig einer Verwertung zuzuführen. Nur wenn eine Verwertung (Kompostierung, Einarbeitung in den Boden, …) unzumutbar, bzw. forstwirtschaftlich eine Verbrennung notwendig ist, kommt eine Beseitigung durch Verbrennung in Betracht.
Geltungsbereich:
Das Merkblatt für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen betrifft den Ostalbkreis
Wo muss ich das Verbrennen von Reisig anmelden?
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen muss mind. 1 Tag zuvor bei der Ortspolizeibehörde (Bürgermeisteramt) angezeigt werden. Diese ist für die Genehmigung zuständig.
Die Ortspolizeibehörde leitet die Information an die zuständige örtliche Feuerwehr sowie informativ an die Feuerwehrleitstelle weiter! Bei einem Notruf kann häufig die genaue Örtlichkeit der Rauchentwicklung / des Feuers vom Anrufer nicht wiedergegeben werden oder die Tages- und Zeitangaben stimmen nicht mit der Meldung überein. Daher kann eine Alarmierung der Feuerwehr trotz einer vorherigen Meldung nicht ausgeschlossen werden.
Sollte sich während oder im Nachgang des Einsatzes herausstellen, dass die Verbrennung ordnungsgemäß angemeldet war, so entstehen dem Betreiber oder Verantwortlichen keine Kosten nach §34 Feuerwehr- Gesetz BW.
Welche Vorschriften muss ich beachten?
- Eine Verbrennung ist nur auf dem Grundstück zulässig, auf dem die Abfälle angefallen sind.
- Das Grundstück muss im Außenbereich, d.h. außerhalb bebauter Ortsteile liegen (Wald, landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutztes Grundstück).
- Es dürfen nur trockene naturbelassene Hölzer verbrannt werden, um die Rauchentwicklung gering zu halten (bei frischem Käferholz kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen).
- Es sind Haufen/Schwaden zu bilden; flächiges Abbrennen ist unzulässig.
- Andere Stoffe (insbesondere Mineralölprodukte oder andere Abfälle) dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benützt werden.
- Durch Rauchentwicklung darf keine Verkehrsbehinderung und keine erhebliche Belästigung
entstehen (Windrichtung und -stärke beachten), gefahrbringender Funkenflug ist zu vermeiden. - Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
-
-
- 200 m von Autobahnen
- 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
- 50 m von Gebäuden und Baumbeständen (nicht im Wald)
-
-
- Das Feuer darf nur so groß angelegt werden, dass es ständig unter Kontrolle gehalten werden kann; geeignete Löschmittel sind immer bereitzuhalten.
- In der Zeit zwischen Sonnenuntergang und -aufgang darf kein Feuer abgebrannt werden.
- Die Feuerstelle darf nur verlassen werden, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind. Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.
Missachtung der Vorschriften
Das nicht ordnungsgemäße Verbrennen von pflanzlichen Abfällen oder das Mitverbrennen von nicht pflanzlichen Abfällen D ist unzulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Hinweise des Natur-/Tierschutzes
Vergewissern Sie sich vor dem Verbrennen von pflanzlichen Abfällen davon, dass sich keine Tiere in denselben befinden. Liegen Abfälle etwas länger, siedeln sich darin Vögel, Reptilien, Säugetiere und Insekten an. In diesem Fall sollten die Haufen vor dem Verbrennen umgeschichtet werden. Befinden sich Vogelgelege in denselben, ist zu warten, bis die Vögel flügge sind.