Gehölzpflege und Lichtraumprofil
Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen auf privaten Grundstücken dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht behindern.
Lichtraumprofil
Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen auf privaten Grundstücken dürfen die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht behindern.
Häufig ragen Zweige von Bäumen und Sträuchern aus privaten Grundstücken über die Grundstücksgrenzen hinaus in den Gehweg oder in die Straße, auch Feldwege sind davon betroffen.
Nach § 11 Abs. 2 FStrG sowie § 28 Abs. 2 StrG Baden-Württemberg ist dies nicht zulässig, wenn dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden kann. Um derartige Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum über den Fahrbahnen mind. 4,50 m, über Geh- und Radwegen bis mind. 2,50 m Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden.
Der Bewuchs ist entlang der Geh- und Radwege bis zur Geh- bzw. Radweghinterkante zurückzuschneiden.
Bei Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mind. 0,75 m einzuhalten. Sofern ein Hochbord (Randstein) vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 m reduziert werden. Bezüglich der Sichtverhältnisse an Knotenpunkten muss zumindest gewährleiste sein, dass ein wartpflichtiger Verkehrsteilnehmer bei Anfahrt aus dem Stand ohne nennenswerte Behinderung bevorrechtigter Fahrzeuge sicher einbiegen oder kreuzen, kann.
Gehölzpflege und Rückschnitt vor dem 1. März
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Hecken, lebende Zäune Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder radikal zurückzuschneiden. Ziel des Gesetztes ist es, Tiere zu schützen, die Bäume und Sträucher als Lebensraum nutzen. Der Zeitraum berücksichtigt die Reproduktionszeit der meisten Tierarten. Somit können Vögel ungestört brüten und Baumbewohner wie Eichhörnchen oder Baummarder ihre Jungen großziehen. Auch Insekten profitieren von der Regelung. Hummeln, Bienen oder Schmetterlinge finden im Frühling und Sommer damit mehr nektarreiche Blüten vor. Daher ergeht an alle Grundstückseigentümer der dringende Hinweis, für einen ordnungsgemäßen Pflanzenrückschnitt entlang der Grundstücke noch vor dem 01. März 2023 zu sorgen.
Bei der Verwaltung gingen unter anderem auch Beschwerden darüber ein, dass ein Durchkommen an Feldwegen aufgrund von Pflanzenwildwuchs erheblich erschwert ist. Auch hier ergeht an alle Eigentümer der dringende Hinweis für einen ordnungsgemäßen Rückschnitt zu sorgen. Bitte prüfen Sie den Bewuchs entlang von Ihren Grundstücksgrenzen und erledigen Sie erforderlichenfalls den Pflanzenrückschnitt.
Jederzeit erlaubt sind laut Bundesnaturschutzgesetz dagegen schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Die Spitzen, die seit dem letzten Rückschnitt an Ihrer Ligusterhecke gesprießt sind, dürfen sie also auch in der Vegetationszeit abschneiden und auch gegen den Pflegeschnitt der Obstgehölze ist nichts einzuwenden. Die Verbote des § 39 Bundesnaturschutzgesetz gelten außerdem dann nicht, wenn die Maßnahmen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen.