
Dienstleistungen A - Z
Unter Dienstleistungen A - Z finden Sie eine Vielzahl wichtiger kommunaler und staatlicher Verwaltungsdienstleistungen und Vorgänge. Sie werden u. a. darüber informiert, an welche Stelle Sie sich wenden können, welche Unterlagen erforderlich sind oder welche Kosten entstehen.
Häufig gesuchte Dienstleistungen:
Ordnungsamt
- Verkehrsrechtliche Anordnung
Baumaßnahmen
Ausnahmegenehmigung
Kasse
- SEPA-Lastschriftmandat (105,6 KiB) (früher Einzugsermächtigung)
Ausweispapiere
Einwohnerwesen
Über die A - Z-Liste können Sie eine Vorauswahl nach dem Anfangsbuchstaben der von Ihnen gesuchten Dienstleistung treffen.
Erlaubnis zur Vollzeitpflege - Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie beantragen
Pflegeeltern können den Verbleib des Pflegekindes in ihrer Familie beantragen, wenn die leiblichen Eltern es zu sich nehmen möchten.
Das Familiengericht kann den Verbleib bei den Pflegeeltern anordnen, wenn und solange die Wegnahme aus der Pflegefamilie das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährden würde.
Hinweis: Möchten Sie rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, sollten Sie sich so bald wie möglich an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden.
Zuständige Stelle
das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzungen für den Verbleib in der Pflegefamilie sind:
- Das Pflegekind
- lebt bereits seit längerem in der Pflegefamilie,
- hat sich integriert und
- enge Beziehungen aufgebaut.
- Eine Rückkehr zu den leiblichen Eltern würde die weitere Entwicklung des Kindes gefährden.
- Die Anordnung des Verbleibs in der Pflegefamilie muss verhältnismäßig sein.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag beim zuständigen Gericht stellen. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.
Hinweis: Das Gericht kann auch von Amts wegen tätig werden.
Achtung: Gleichzeitig können Sie einen Eilantrag auf "Erlass einer vorläufigen Anordnung des Verbleibs" stellen. Die vorläufige Anordnung sichert den Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie bis zur Entscheidung.
Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem "Kindeswohlprinzip". Das Gericht richtet sich nicht nach den Wünschen der Eltern oder der Pflegeeltern. Das Kindeswohl ist vorrangig.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.08.2017 freigegeben.