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Stadtverwaltung Lorch
Hauptstraβe 19
73547 Lorch
Telefon: 07172 / 1801-0
Telefax: 07172 / 1801-59
info@stadt-lorch.de

 

Öffnungszeiten

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Lebenslagen

Alle Lebenslagen anzeigen | Opferschutz und Opferhilfe
  • 1. Rechte und Pflichten von Opfern und Zeugen
  • 2. Unterstützung für bestimmte Opfergruppen
  • 3. Schadenausgleich und Hilfen für Opfer
  • 4. Weitere Informationen und Links
  • 5. Wichtige Telefonnummern für den Notfall
  • 6. Beratungsstellen

Opferschutz und Opferhilfe

Opfer von Straftaten finden in der für sie belastenden und ungewohnten Situation Beispiele für Handlungsmöglichkeiten und Zugang zu den verschiedenen Hilfen und Unterstützungsmöglichkeiten.

Im Notfall können Sie immer die Notrufnummern 110 oder 112 wählen. Unter der Rufnummer 110 erreichen Sie unverzüglich die nächstgelegene Polizeidienststelle. Unter der Euronotrufnummer 112 erreichen Sie rund um die Uhr Feuerwehr und Rettungsdienst/Notarzt.

Hör- und Sprachgeschädigte haben die Möglichkeit, bei einem Notfall die Notrufnummer 112 per Fax zu nutzen. Hierzu steht ein speziell entwickelter Vordruck zur Verfügung, der im Notfall einfach und schnell ausgefüllt werden kann.

Zugeordnete Verfahren und Dienstleistungen:

  • Anzeige - Strafanzeige erstatten
  • Beratungshilfe in außergerichtlichen Verfahren beantragen
  • Entschädigung für Opfer von Gewalttaten beantragen
  • Frauen- und Kinderschutzhaus - Unterbringung in Anspruch nehmen
  • Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen - Anordnung beantragen
  • Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen - Wohnungsüberlassung verlangen
  • Häusliche Gewalt - Wohnungsverweis (Platzverweis) erwirken
  • Hilfe bei der Prozessführung (Prozesskostenhilfe)
  • Landesstiftung Opferschutz - Zuwendungen beantragen
  • Nebenklage einreichen
  • Opferhilfe - Opferanwalt beauftragen
  • Privatklage einreichen
  • Schadensausgleich im Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) beantragen
  • Strafantrag stellen
  • Zeugenanwalt - Beiordnung erhalten
  • Zwangsverheiratung verhindern oder auflösen
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